Bad Belzig, 27. März 2018 – Noch immer sucht der Landkreis Bürgerinnen und Bürger, die in der neuen Amtsperiode vom 1. Januar 2019 bis 31.12.2023 als Jugendschöffen tätig sein möchten. Für die beiden Amtsgerichtsbereiche Brandenburg und Potsdam fehlen immer noch jeweils ca. 30 Jugendschöffen.
Der Jugendhilfeausschuss erstellt in diesem Jahr Vorschlagslisten. Bürger und Bürgerinnen aus dem Landkreis haben damit die Möglichkeit, ein verantwortungsvolles Ehrenamt im Sinne der demokratischen Mitwirkung der Bevölkerung bei Urteilsfindungen zu übernehmen.
Die Bewerber dürfen nicht vorbestraft sein und sollten Erfahrungen im Umgang mit Jugendlichen haben. Außerdem müssen die Antragsteller älter als 25 und jünger als 70 Jahre sein!
Interessenten können sich schriftlich bis zum 15. April 2018 an folgende Adresse wenden: Landkreis Potsdam-Mittelmark, Fachdienst Kinder/Jugend/Familie, z. H. Frau D. Richter, Niemöllerstraße 1, 14806 Bad Belzig. Alternativ kann die Bereitschaft telefonisch unter einer der folgenden Rufnummern 03327 739 316 (Hr. Kreissl) oder 033841 91 490 (Fr. Richter) erklärt werden. Man erhält dann die entsprechenden Informations- und Bewerbungsunterlagen zugesandt. (wsw)
Weitere Informationen zur Schöffenwahl gibt es auf der Internetseite www.potsdam-mittelmark.de
Wer kann Jugendschöffe werden? Folgende Angaben und Voraussetzungen müssen interessierte Bürgerinnen und Bürgerinnen mitbringen, die sich in die Vorschlagslisten eintragen lassen möchten:
Angaben:
- Familienname
- Geburtsname, wenn dieser anders als der Familienname lautet
- Vorname
- Geburtsort (bei kreisangehörigen Orten in der Bundesrepublik Deutschland mit Angabe des Kreises, bei nicht in der BRD gelegenen Orten mit Angabe des Landes!)
- Geburtsdatum
- Beruf, (bei Bediensteten des öffentlichen Dienstes möglichst unter Angabe des Tätigkeitsbereiches)
- Anschrift mit Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer der vorgeschlagenen Person
Voraussetzungen
- man muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen
- man muss das 25. Lebensjahr vollendet haben und darf zum Beginn der Amtsperiode nicht älter als 70 Jahre sein
- man muss seit einem Jahr in seiner Gemeinde wohnen
- man darf nicht wegen einer strafbaren Handlung zu mehr als sechs Monaten Haft verurteilt sein
5.) und es darf keine gerichtliche Aberkennung öffentlicher Ämter vorliegen
6.) man muss die deutsche Sprache ausreichend beherrschen
7.) man darf nicht in Vermögensverfall geraten sein
Weitere Ausschlussgründe finden Sie in den § 34 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und § 44 a Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes. https://www.schoeffenwahl.de/kommunen/rechtsvorschriften.html
Die Kandidaten sollten dabei einem Querschnitt durch die Bevölkerung nach Geschlecht, Beruf, sozialem Status und Alter (eingeschränkt s. o.) entsprechen. Alle gesellschaftlichen Organisationen, Parteien, Vereine, Verbände sind ebenfalls aufgerufen Kandidaten zu benennen, die aufgrund eines bestimmten Vertrauensverhältnisses für dieses Amt geeignet sind.